FAQ

Wer kann die Leistungen der sozialmedizinischen Zentren (SMZ) in Anspruch nehmen?

Die Pflegeleistungen der SMZ richten sich an alle Personen, die in einer Walliser Gemeinde wohnhaft sind und vorübergehend oder dauerhaft mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben.
Die Sozialdienstleistungen der SMZ wiederum richten sich an alle Personen, die in einer Notsituation Hilfe und Unterstützung benötigen, unabhängig davon, ob die Gründe dafür familiärer, sozialer oder finanzieller Natur sind.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das SMZ Ihrer Wohngemeinde.

An wen muss ich mich wenden, um die SMZ-Leistungen in Anspruch nehmen zu können?

Anfragen können entweder telefonisch oder per E-Mail an das für Ihre Wohngemeinde zuständige SMZ gerichtet werden.

Wie wird der Pflegebedarf festgesetzt?

Die Pflegeleistungen beruhen auf der Grundlage einer Bedarfseinschätzung, welche in Absprache mit der pflegebedürftigen Person erstellt und dann an den behandelnden Arzt weitergeleitet wird.

Wer trägt die Kosten für die Leistungen der häuslichen Pflege und Betreuung?

Die Pflegeleistungen
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) sieht vor, dass vom Arzt verordnete Pflegeleistungen einschliesslich der obligatorischen Pflegebedarfsabklärung zu Lasten der Krankenkassen gehen.
Die Rechnungen für erbrachte Pflegeleistungen werden deshalb direkt an die Krankenkasse geschickt, mit einer Kopie an den Klienten oder die Klientin.

Die hauswirtschaftlichen Leistungen
Die hauswirtschaftlichen Leistungen, einschliesslich der anfänglichen Bedarfsabklärung, werden dem Klienten bzw. der Klientin in Rechnung gestellt.
Personen im AHV-Alter kann, je nach Einkünften, allenfalls eine Tarifreduktion gewährt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Personen über keine entsprechende Versicherungsdeckung verfügen und auch keine AHV/IV-Ergänzungsleistungen beziehen.
Gegen Vorweisen einer ärztlichen Verordnung kann gegebenenfalls eine Rückerstattung der hauswirtschaftlichen Kosten durch die Krankenzusatzversicherung beantragt werden.

Wo erhalte ich eine Bestätigung, dass jemand keine Sozialhilfe bezogen hat?

Eine solche Bescheinigung wird von der kantonalen Dienststelle für Sozialwesen (DSW) ausgestellt. Diese erreichen Sie entweder telefonisch unter 027 606 48 00 oder per E-Mail an dsw-bestaetigung@admin.vs.ch.

An wen kann ich mich wenden, falls ich mit einer Leistung nicht zufrieden sein sollte?

Als erstes empfiehlt es sich, sich direkt an das zuständige SMZ zu wenden. Sollte sich die Sache nicht einvernehmlich klären lassen, haben Sie in einem zweiten Schritt die Möglichkeit, die Ombudsstelle für das Gesundheitswesen und die sozialen Institutionen zu Rate zu ziehen. Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.ombudsman-vs.ch/

Cookie-Einwilligungserklärung
Indem Sie die Website weiterhin nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu, um die Nutzererfahrung zu verbessern und Besucherstatistiken zur Verfügung zu stellen.
Rechtliche Hinweise